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Besteht gegen einen Supermarktkunden der begründete Verdacht, dass er durch Vorlage von nicht vom Supermarkt stammenden Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum die Auslobung erschleichen will, kann der Betreiber des Supermarkts ein Hausverbot erteilen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und Zahlung von Schmerzensgeld zu. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Kunden zurück. Ihm stehe weder ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns noch auf Zahlung eines Schmerzensgelds zu, da das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24978
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