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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2000
3 U 185/99 -

Erschleichung einer Auslobung: Manipulations­verdacht begründet Hausverbot gegen Kunden

Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn und Schmerzensgeld

Besteht gegen einen Supermarktkunden der begründete Verdacht, dass er durch Vorlage von nicht vom Supermarkt stammenden Waren mit abgelaufenem Mindest­haltbar­keits­datum die Auslobung erschleichen will, kann der Betreiber des Supermarkts ein Hausverbot erteilen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und Zahlung von Schmerzensgeld zu. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Supermarkt lobte im Jahr 1998 für jedes Produkt mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum, welches ein Kunde im Markt fand, 5 DM aus. Ein Kunde nutzte diese Aktion derart aus, dass er nach eigenen Angaben monatlich durchschnittlich 575 DM damit verdiente. Nachdem der Verdacht aufkam, dass der Kunde abgelaufene Waren vorlegte, welche nicht vom Markt stammten, wurde ihm ein Hausverbot erteilt. Damit war dieser aber nicht einverstanden und erhob Klage auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von ca. 12.723 DM und Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Kunden.

Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn und Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Kunden zurück. Ihm stehe weder ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns noch auf Zahlung eines Schmerzensgelds zu, da das Hausverbot rechtens sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht der Manipulation durch den Kunden bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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