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Bei Glatteis tragen immer alle in einen Unfall Verwickelten eine Mitschuld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im Fall hatte eine Frau bei Glatteis grundlos abgebremst. Der hinter ihr fahrende Autofahrer konnte nicht mehr rechtzeitig abbremsen. Es kam zu einer Kollision. Der Mann wollte von der Frau den Unfallschaden an seinem Fahrzeug ersetzt bekommen. Er argumentierte, dass sie grundlos gebremst habe und daher den Schaden tragen müsse.
Dem folgte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht. Die Richter sahen zwar die Hauptschuld bei der Frau, da sie auf der spiegelglatten und zudem abschüssigen Fahrbahn grundlos gebremst habe, jedoch habe auch der Mann eine Mitschuld am Unfall.
Jeder Autofahrer müsse bei Glatteis die Konsequenz geringster Fahrfehler des vorausfahrenden Fahrzeugs einkalkulieren. Notfalls müsse man bei widrigen Umständen Schrittgeschwindigkeit fahren. Ein Fahrer sei verpflichtet, sein Auto so zu führen, dass er es jederzeit gefahrlos lenken und abbremsen könne.
Da der Mann bei dem Unfall die Kontrolle über sein Auto verloren habe, sei er gerade nicht langsam genug gefahren. Er müsse sich gemäß § 17 Abs. 1 StVG seinen Mitverursachungsanteil schadensmindernd anrechnen lassen. Wegen seines eigenen Fehlverhaltens müsse er daher 1/3 des Schadens selbst tragen.
Wenn ein Kraftfahrer auf glatter Fahrbahn die Gewalt über sein Fahrzeug verliert, ist anzunehmen, dass er entweder nicht mit der straßen- und witterungsbedingt zulässigen Geschwindigkeit gefahren ist oder aber ein unangepasstes Fahrmanöver durchführte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3765
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