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Amtsgericht München, Urteil vom 19.02.2014
345 C 22960/13 -

Grundloses Abbremsen eines Fahrzeugs führt bei Auffahrunfall zu Mithaftungsquote von 30 Prozent

Abbremsen eines Fahrzeugs ohne erkennbaren Grund gefährdet andere Verkehrsteilnehmer im Sinn von § 1 Absatz 2 STVO

Wer im Straßenverkehr sein Fahrzeug grundlos abbremst, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und haftet für einen daraus entstandenen Schaden mit 30 Prozent. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann der Klägerin, ein Rechtsanwalt aus Ebenhausen, fuhr am 13. November 2012 mit dem PKW Golf seiner Frau mit 50 Stundekilometern auf der Garmischer Straße in München. Auf Höhe der Einmündung der Lindauer Autobahn bremste die Fahrerin des bei der beklagten Münchner Versicherung versicherten PKW Mercedes Benz stark und unvermittelt ab, da aufgrund einer geänderten Baustellenführung die Fahrerin dachte, sie habe sich verfahren. Der Rechtsanwalt konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf den PKW Mercedes vor ihm auf.

Klägerin sieht 100 prozentige Unfallschuld beim Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs

Durch den Unfall ist der Klägerin an ihrem Golf ein Schaden in Höhe von 3.892 Euro entstanden, wovon 1.297 Euro bereits von der beklagten Versicherung bezahlt worden sind. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Fahrerin des Mercedes den Unfall alleine verursacht hat und zu 100 % die Schuld daran trägt. Die Klägerin verlangt von der gegnerischen Versicherung die restlichen 2.595 Euro. Da sich diese weigerte, den Restbetrag zu zahlen, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht München.

Bei Auffahrunfall lässt Anschein meist nicht ausreichenden Sicherheitsabstand des auffahrenden Fahrzeugs vermuten

Der zuständige Richter gab der Versicherung Recht. Es wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin bekommt über den bereits bezahlten Betrag hinaus keinen Schadensersatz für ihren PKW Golf. Das Gericht führt aus, dass grundsätzlich derjenige, der mit seinem PKW auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt (hier also der Ehemann der Klägerin), nach allem Anschein entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat.

Fahrerin des Mercedes trifft Mithaftungsquote von 30 Prozent

In dem vorliegenden Fall jedoch stehe fest, dass der Mercedes ohne jeden verkehrsbedingten Grund und somit vollkommen grundlos abgebremst worden ist. Insoweit liege eine Abweichung vom typischen Fall vor. Der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wird vom Gericht vorgehalten, ohne irgendeinen Grund abgebremst zu haben. Nach Ansicht des Gerichts führt dies zu einer Mithaftungsquote von 30 Prozent zu Lasten der Fahrerin des PKW Mercedes und damit der beklagten Versicherung.

AG beruft sich auf Rechtsprechung des Landgerichts München I

Das Amtsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts München I für einen Fall des grundlosen Bremsens. Dort entschied das Landgericht, dass ein Fahrer, der unaufmerksam und ohne zwingenden Grund bremst und durch dieses Verhalten zu einer Kollision beiträgt, andere Verkehrsteilnehmer im Sinn von § 1 Absatz 2 STVO gefährdet. Diese Gefährdung begründet eine Mithaftung, die eine Mithaftungsquote von 30 % ist rechtfertigt. Da vorgerichtlich bereits 33 % von der beklagten Versicherung an die Klägerin bezahlt wurden, hat der Richter die Klage in der Hauptsache abgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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