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Wer einen Unfall auf einer Autobahn verursacht, weil er den Straßenverlauf in Folge einer Unaufmerksamkeit, etwa während des Anzündens einer Zigarette, nicht beobachtet, handelt grob fahrlässig. Die Versicherung ist daher von ihrer Leistungspflicht befreit. Unerheblich ist dabei worauf die Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherungsnehmer verursachte auf der Autobahn einen Unfall als er versuchte bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h seine Zigarette anzuzünden. Während des Versuchs kam er von der Fahrbahn ab. Als er versuchte sein PKW zurück zu steuern, übersteuerte er und streifte eine Leitplanke. Da die
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Versicherungsnehmer. Diesem habe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zugestanden. Denn er habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Außerachtlassen des Straßenverlaufs die
Der Versicherungsnehmer habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht wegen des einen Augenblickversagens befreien können. Denn selbst ein nur kurzfristiges und damit augenblickliches Versagen bleibe grob fahrlässig, wenn es zu einem Zeitpunkt geschehe, in dem wegen der besonderen Gefährlichkeit der Situation eine entsprechende Aufmerksamkeit erforderlich ist. So habe der Fall hier gelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1995, 1368/rb)
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Dokument-Nr. 17857
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