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Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen untersagt es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Erbvertrag, der die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes zur Alleinerbin macht, ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die ledige und kinderlose Erblasserin wurde seit Jahren bis zu ihrem Tod von dem ambulanten
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Geschäftsführerin auf der Grundlage des Erbvertrages einen
Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Geschäftsführerin nicht Alleinerbin geworden sei, da der
Hierfür bestehe eine gesetzliche Vermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Diesen Beweis habe die Geschäftsführerin jedoch nicht erbringen können. Zwar sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass zwischen ihr und der Erblasserin eine freundschaftliche und eine über eine Geschäftsbeziehung hinausgehende Bindung vorgelegen habe. Es könne aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass kein Zusammenhang zwischen dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 21104
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