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Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich die Eltern der betroffenen Kinder im Rahmen gegenläufiger Sorge- und Umgangsanträge im Jahr 2018 auf das sogenannte paritätische
Das Familiengericht hat wegen der fehlenden Einigung außerdem von Amts wegen das hier gegenständliche einstweilige Anordnungsverfahren als Umgangsverfahren eingeleitet. Es ordnete an, dass die Eltern nunmehr die Kinder wochenweise abwechselnd betreuen und ging dabei davon aus, dass diese Anordnung in Anbetracht der fehlenden Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Umgang unanfechtbar bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gelten wird.
Mit ihrem Rechtsmittel machte die Mutter nunmehr erfolgreich geltend, dass diese Einschätzung unrichtig und damit eine Beschwerde gegen die
Das Oberlandesgericht widersprach damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der trotz breit geäußerter Kritik daran festhalte, dass das
Die Einordnung in das Umgangsrecht führe auch zu einer vom Gesetzgeber unerwünschten Erweiterung staatlicher Eingriffsbefugnisse. Grundsätzlich sei das in Art. 6 GG verwurzelte Erziehungsrecht der Eltern zu respektieren. Einstweilige Anordnungen von Amts wegen könnten in Sorgerechtsverfahren deswegen nur bei einer festgestellten
Der Beschluss des Familiengerichts wurde aufgehoben, weil kein Elternteil eine Abänderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung im Eilverfahren beantragt hatte und das Oberlandesgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine
Erläuterungen: BGH zur Möglichkeit, nach § 1684 BGB auch eine Umgangsregelung mit jeweils der Hälfte der Zeit beim Vater und der Mutter zu treffen: BGH, Beschluss vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15 Offengelassen vom 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 UF 74/18, siehe Pressemitteilung Nr. 54/18 vom 14.11.2018 § 57 FamFG Rechtsmittel 1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § FAMFG § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung • 1. über die elterliche Sorge für ein Kind, • 2. ... entschieden hat. § 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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