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In Ausnahmefällen ist eine Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen mittels einer einstweiligen Verfügung möglich. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Untermieterin mittels weiterer ungenehmigter Untervermietungen eine Räumungsvollstreckung verhindert. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin eines Geschäftslokals in einem städtischen Einkaufszentrum hatte die Räume an eine Frau untervermietet, damit diese darin einen Backshop betreiben konnte. Wegen erheblicher Zahlungsrückstände kündigte jedoch die Hauptmieterin das Mietverhältnis mit der Untermieterin im Jahr 2016. In der Folgezeit erwirkte die Hauptmieterin zwar einen
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung statt. Dies sei seiner Ansicht nach geboten, da durch die ständigen Untervermietungen die Klägerin an der Räumungsvollstreckung gehindert sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie führte insbesondere an, dass im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses die
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Erlass der einstweiligen Verfügung sei rechtens. Die Klägerin könne nicht auf eine Räumungsklage verwiesen werden. Denn es sei zu befürchten, dass die vormalige Untermieterin oder die jetzige Untermieterin, die Beklagte, vor Durchführung einer Räumungsvollstreckung erneut die Mietsache an einen Dritten weitergeben werde.
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht, dass die Regelung des § 940 a Abs. 2 ZPO, wonach mittels einer einstweiligen Verfügung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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