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Der Vermieter von Gewerberäumen kann einen Dritten, der im Besitz der Mietsache ist, durch eine einstweilige Verfügung auf Räumung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Vorschrift wird jedoch weder direkt noch entsprechend angewendet. Vielmehr wird nur die in der Vorschrift enthaltenen Wertungen berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Gewerberaummietverhältnis beendet wurde, nahm die Vermieterin diejenige im Wege der einstweiligen Verfügung auf Räumung in Anspruch, die im Besitz der Mietsache war. Die Mieterin hatte die Gewerberäume einer Dritten überlassen.
Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe im Wege der einstweiligen Verfügung die Beklagte auf Räumung der Mietsache in Anspruch nehmen dürfen. Der
Nach Auffassung des Landgerichts habe ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2016, 461/rb)
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Dokument-Nr. 22571
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