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Landgericht Krefeld, Beschluss vom 08.03.2016
2 S 60/15 -

Vermieter von Gewerberäumen kann Dritten durch einstweilige Verfügung auf Räumung in Anspruch nehmen

Berücksichtigung der Wertungen des § 940 a Abs. 2 ZPO

Der Vermieter von Gewerberäumen kann einen Dritten, der im Besitz der Mietsache ist, durch eine einstweilige Verfügung auf Räumung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Vorschrift wird jedoch weder direkt noch entsprechend angewendet. Vielmehr wird nur die in der Vorschrift enthaltenen Wertungen berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Gewerberaummietverhältnis beendet wurde, nahm die Vermieterin diejenige im Wege der einstweiligen Verfügung auf Räumung in Anspruch, die im Besitz der Mietsache war. Die Mieterin hatte die Gewerberäume einer Dritten überlassen.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe im Wege der einstweiligen Verfügung die Beklagte auf Räumung der Mietsache in Anspruch nehmen dürfen. Der Räumungsanspruch habe sich aus § 546 Abs. 2 BGB ergeben. Zudem habe ein Verfügungsgrund vorgelegen.

Vorliegen eines Verfügungsgrunds aufgrund § 940 a Abs. 2 ZPO

Nach Auffassung des Landgerichts habe ein Verfügungsgrund vorgelegen, da die Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO erfüllt gewesen seien. Zwar könne die Vorschrift nicht direkt angewendet werden, da sie sich ausschließlich auf Wohnraummietverhältnis beziehe. Auch eine entsprechende Anwendung sei auszuschließen. Denn es fehle insofern an einer planwidrigen Regelungslücke. Jedoch seien die Wertungen des § 940 a Abs. 2 ZPO im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen einen Dritten bei Gewerberaummietverhältnissen zu berücksichtigen. Durch die Vorschrift habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Besitz eines Dritten für den Vermieter derart nachteilig und eine auf Räumung erhobene Klage des Vermieters derartig erfolgversprechend ist, dass eine endgültige Befriedigung ausnahmsweise auch im einstweiligen Rechtsschutz erlaubt sei. Deshalb könne auch bei Gewerberaummietverhältnissen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO einen Verfügungsgrund begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2016, 461/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 461Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 461

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