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Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung. Dies entschied das Oberlandegericht Frankfurt am Main und stellte zugleich klar, dass verbale Entgleisungen der Anwältin der Mietpartei eine fristlose Kündigung erst tragen, wenn der Mieter sie sich zu Eigen macht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende
Die
Das Landgericht Limburg erachtete die
Schließlich ergebe sich auch aus der Strafanzeige der Anwältin der
Im Hinblick auf das ohnehin zu Ende Mai 2018 wirksam beendete Mietverhältnis sei auch kein überwiegendes Interesses an der sofortigen Beendigung feststellbar.
Die Klägerin hat auf diesen Beschluss hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des Landrechts Limburg rechtskräftig ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26733
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