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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017
11 Sa 823/16 -

"Ich stech dich ab" - Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt

Sachbearbeiter des Landeskriminalamtes bedroht Vorgesetzten im Telefongespräch

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat die Kündigung eines Sachbearbeiters des Landeskriminalamtes bestätigt, der seinen Vorgesetzen in einem Telefongespräch mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1988 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landeskriminalamt beschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13. Januar 2015 fristlos. Es wirft ihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger bestreitet diese Drohung.

Kündigungsschutzklage bleibt vor dem Arbeitsgericht erfolglos

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht habe. Dieser habe seinen Vorgesetzten am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Er habe als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen. Dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie dessen geschiedener Ehefrau hat das Arbeitsgericht nicht geglaubt.

Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar

Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund ggfs. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Streitbefangene Kündigung rechtswirksam

In der Berufungsverhandlung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Argumentation des Arbeitsgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Damit ist die streitbefangene Kündigung rechtswirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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