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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2013
2 Ss-OWi 470/12, 2 Ss OWi 470/12 -

Bußgeld wegen überhöhter Miete: Ausnutzung eines sozial schwachen Mieters sowie einer angespannten Wohnungslage begründet Ordnungswidrigkeit

Ausnutzung zweifelhaft bei Übernahme der Mietkosten durch Sozialhilfeträger

Verlangt ein Vermieter eine überhöhte Miete und nutzt er dabei eine angespannte Wohnungslage sowie die soziale Schwäche eines Mieters aus, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Wirtschafts­straf­gesetz (WiStG). Eine Ausnutzung kann jedoch zweifelhaft sein, wenn der Sozialhilfeträger die Mietkosten übernimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Vermieter mehrerer Wohnungen einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Mietpreisüberhöhung. Nach Einlegung eines Einspruchs bestätigte das Amtsgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen den Bußgeldbescheid. Es führte zur Begründung aus, dass der Vermieter bei zwei Mietverhältnissen eine mehr als 20 % über dem üblichen Mietzins liegende Miete verlangt habe. Zudem habe er die soziale Schwäche der Mieter sowie die bestehende Mangellage von Wohnraum ausgenutzt und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG begangen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Rechtsbeschwerde ein.

Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit war zweifelhaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hielt das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grundlage der getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts für zweifelhaft. Zwar handle nach § 5 Abs. 1 WiStG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Wohnräumen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der vereinbarte Mietzins müsse dabei um mehr als 20 Prozent über die übliche Miete liegen. Zudem werde die Ausnutzung des maßgeblichen Wohnungsmarkts und des Mieters verlangt. Eine Ausnutzung liege aber dann nicht vor, wenn der Wohnungssuchende eine bestehende Ausweichmöglichkeit nicht wahrnimmt und die geforderte Miete zu zahlen bereit ist. Das Amtsgericht habe aber keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Mieter sich um preisgünstigere Wohnungen bemüht haben.

Besonderheit der Mietübernahme durch Sozialamt wurde nicht beachtet

Zudem habe das Amtsgericht nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht berücksichtigt, dass die Miete vom Sozialamt übernommen wurde. Zwar schließe dieser Umstand für sich genommen noch nicht die Anwendung des § 5 WiStG aus. Allerdings könne bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme eine Ausnutzung des Mieters zweifelhaft sein, da ihm in Ermangelung einer persönlichen Belastung die Höhe des vereinbarten Entgelts gleichgültig ist.

Ausnutzung trotz Kostenübernahme durch Sozialamt

Eine Ausnutzung komme jedoch trotz Kostenübernahme durch das Sozialamt in Betracht, wenn das Amt eine Höchstgrenze für die übernommene Miete vorgegeben hat und sich der Mieter in Anbetracht des geringen Wohnraumangebots sowie des ihm gesetzten Kostenrahmen gezwungen sieht, auf eine nach Größe und Ausstattung minderwertige Wohnung auszuweichen. Die Annahme einer Ausnutzung sei auch dann gerechtfertigt, wenn das Sozialamt zur Zahlung des überhöhten Mietzinses bereit ist, um eine andernfalls drohende Obdachlosigkeit zu verhindern. Zu diesen Gesichtspunkten habe das Amtsgericht aber ebenfalls keine Feststellungen getroffen.

Aufhebung und Zurückweisung der Entscheidung des Amtsgerichts

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher vom Oberlandesgericht aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2011
    [Aktenzeichen: 943 OWi-858 Js-OWi 69370/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 166Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 166
  • NJW-Spezial 2014, 131 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 131, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NStZ-RR 2014, 23Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 23

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