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Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 23. August 2006 die Auslieferung des Verfolgten Karaca in die Türkei für unzulässig erklärt und den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben.
Der Verfolgte wurde 1996 vom Staatlichen Sicherheitsgericht in Izmir insbesondere wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, schweren Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zum Zwecke der Geldbeschaffung überfiel er zusammen mit weiteren Aktivisten u.a. eine Bank. Dazu überwältigten sie zunächst einen Taxifahrer, fesselten diesen und sperrten ihn in den Kofferraum ein. Auf der Flucht aus der Bank kam es zu einer Schießerei, wobei sie einen Gendarmeriesoldat lebensgefährlich verletzten. Bei diesem Verbrechen wurde der Verfolgte auf frischer Tat ertappt. Die nach einem Hungerstreik gewährte Haftverschonung nutzte der Verfolgte zur Flucht in die Bundesrepublik Deutschland.
Der Senat musste die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur restlichen Strafvollstreckung allerdings für unzulässig erklären, weil nach Prüfung der gesamten Auslieferungsunterlagen letztlich zweifelhaft blieb, ob dem Verfolgten die Garantien des Art. 6 EuMRK ( Europäische Menschenrechtskonvention) auf ein faires Verfahren gewährt wurden. Problematisch war insbesondere, dass dem Spruchkörper des Staatlichen Sicherheitsgerichts – das 2004 reformiert wurde – ein Militärrichter angehörte, so dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bedenken an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts bestanden. Die Zweifel am Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Auslieferungshindernisses waren zu Gunsten des Verfolgten zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 23.08.2006
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