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Eine Bank ist dazu verpflichtet, auch Auskunft über das Guthaben auf einem bereits im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen" Sparbuch zu erteilen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der in Rechtsnachfolge seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten
Die beklagte
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt. Die Berufung der
Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass das
Weder die Sparbuchforderung selbst noch der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 11214
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