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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.06.2008
3 U 39/08 -

Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten auf den Inhalt seines Sparbuchs berufen

Sparbuch erbringt Beweis für ausgewiesenes Guthaben

Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurück liegt, so muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Celle klargestellt.

Der Kläger hatte im Jahre 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 €. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger "Kontoverdichtungen" vorlegen konnte.

Landgericht wies die Klage ab: Kläger muss beweisen, dass die Bank das Guthaben noch nicht ausgezahlt hat

Das Landgericht Stade wies die Zahlungsklage in erster Instanz ab, weil es der Bank aufgrund des großen Zeitablaufs praktisch unmöglich sei, den ihr obliegenden Nachweis einer Auszahlung des Guthabens zu führen. Stattdessen hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Bank nicht an ihn gezahlt habe.

OLG hebt Landgericht-Urteil auf - Sparbuch erbringt vollen Beweis für Guthaben

Die Berufung des Bankkunden war erfolgreich. Der Senat betont in seinem Urteil, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt. Anders lautende bankinterne Unterlagen könnten dem auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne nicht entgegen gehalten werden. Insbesondere könne sich die Bank nicht darauf berufen, dass sie nach den Bestimmungen des Handelsrechts nur zur Aufbewahrung der Unterlagen für einen gewissen Zeitraum verpflichtet sei. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahlt die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, so könne ihr nicht das eigene Fehlverhalten zugute gehalten werden. Nur ganz ausnahmsweise hält es der Senat für möglich, dass Bankunterlagen als Indiz für eine Auszahlung herangezogen werden können. Hieran seien jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, die nicht vorgelegen hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 30.06.2008

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