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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verbreitung der Netflix-Serie "Skylines" durch die Kunstfreiheit geschützt ist. Sie verletzt weder Persönlichkeitsrechte noch Unternehmenspersönlichkeitsrechte. Die künstlerische Gestaltung der Lebensläufe der Protagonisten und der Geschäftstätigkeit der Firma sind verselbständigt und ausreichend künstlerisch transzendiert worden, so dass Kunstbild und Urbild unterscheidbar bleiben.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte von der Antragsgegnerin - Netflix - dass sie die Serie "Skylines" nicht auf ihrer Internetseite "netflix.de" verbreitet. Der Antragsteller ist Rapper, Produzent und Inhaber des Musik-Labels "Skyline Records" sowie der gleichnamigen Firma. Als Künstler führt er den Namen "Cousin JMF".
Netflix startete Ende September 2019 mit sechs Folgen einer ersten Staffel der Serie "Skylines". Sie spielt in Frankfurt am Main und erzählt die Geschichte eines Musik-Labels namens "Skyline Records". Protagonisten sind der talentierte Hip-Hop-Musiker und Produzent "Jinn", der von einem berühmten Label namens "Skyline Records" entdeckt und von dessen Chef "Kalifa" unter Vertrag genommen wird. Die Serie war seit Oktober 2018 im Internet und anderen Medien beworben worden. Drehbeginn war der 20. November 2018.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung der Serie zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Verbreitung der Serie sei durch die Kunstfreiheit der Antragsgegnerin geschützt, stellte das Oberlandesgericht fest. Das Verbreitungsinteresse wiege schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Unternehmerpersönlichkeitsrecht hinsichtlich des Unternehmens "Skyline Records". Die künstlerische Gestaltung der Lebensläufe der Protagonisten und der Geschäftstätigkeit der Firma seien in einer Weise verselbstständigt und in der Darstellung ausreichend künstlerisch transzendiert worden, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figuren und der Firma genügend objektiviert erscheine, so das Gericht.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers führten die Anknüpfungspunkte der Serie an seinen Werdegang nicht zu einer Verdichtung, wonach Kunstbild und Urbild der Figuren nicht mehr voneinander unterscheidbar wären. Zwar bestünden offensichtlich Übereinstimmungen zwischen dem Werdegang des Antragstellers und den der Serienprotagonisten. Diese seien jedoch nicht von solchem Gewicht, dass für den Durchschnittsbetrachter der Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufgehoben und auf diese Weise die Eigenschaften der dargestellten Person gerade dem Antragsteller oder des Unternehmens zugeschrieben werden, begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung. Es lägen vielmehr zu wenige konkrete Übereinstimmungen der Lebensläufe vor. Über wenige, in Künstlerkarrieren typischerweise vorkommende Umstände hinaus bestünden keine wesentlichen Übereinstimmungen mit der Biografie des Antragstellers. Auch die in der Serie benutzte Musik enthalte keine den Antragsteller besonders kennzeichnende
Es werde auch nicht die Vermutung der Fiktionalität aufgehoben. Die Handlungsweisen seien vielmehr in so hohem Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen geprägt, dass der durchschnittliche Zuschauer hierin eine in Filmwerken dieses Genres üblicherweise vorkommende filmische Übertreibung und Überzeichnung erkennt, mit der ausschließlich fiktionale Spannung erzeugt und das Interesse geweckt werden soll. Es bleibe dem Zuschauer aufgrund der gewählten filmischen Mittel jederzeit bewusst, dass hiermit nicht der Werdegang und die Geschäftspraktiken einer in Frankfurt ansässigen Plattenfirma gleichen Namens nacherzählt werden.
Der Antragsteller könne auch nicht
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28173
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