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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Personalberater zu Schadenersatz verurteilt, weil er einer abgelehnten Bewerberin mitteilte, dass sein Auftraggeber sie als Frau nicht einstellen wollte.
Lesetipp - refrago:
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls- ein Maschinenfabrikationsunternehmen - beauftragte den Beklagten - einen Personalberater - im Jahr 2012 mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines technischen Verkäufers in ihrem Hause. Nachdem der Beklagte die Unterlagen einer
In der Tat verklagte die abgelehnte
Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil nun abgeändert und den Beklagten zum Ersatz eines Drittels des der Klägerin entstandenen Schadens verurteilt.
Zur Begründung führt es aus, dass der Beklagte schadenersatzpflichtig sei, weil er seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe. Es liege auf der Hand, dass den Beklagten aus der Natur des Vertrages heraus, die Pflicht traf, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies umso mehr, als der Beklagte im Vorfeld - auf einem von ihm in Umlauf gebrachten Flyer - mit seiner strikten Diskretion geworben hatte. Diese Verschwiegenheits- und Treuepflicht habe der Beklagte verletzt, indem er der abgelehnten
Unabhängig von diesen Erwägungen verdiene das Verhalten des Beklagten auch deshalb keinen Schutz, weil es unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beklagte habe die abgelehnte
Gleichwohl könne die Klägerin nur ein Drittel des ihr entstandenen Schadens von dem Beklagten ersetzt verlangen, denn sie müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Schaden zwar dadurch eingetreten sei, dass der Beklagte gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen und damit die Inanspruchnahme der Klägerin ermöglich habe. Die Klägerin habe aber die wesentliche Ursache für den Schaden selbst gesetzt, indem sie es war, die den Verstoß gegen das
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 18195
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