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Eine so genannte Vorleistungsklausel einer Fluggesellschaft, nach der Kunden verpflichtet sind, bei einer Flugbuchung sofort den gesamten Ticketpreis in voller Höhe zu zahlen, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Frankfurt am Main und verwies - anders als die Vorinstanz darauf - dass die Klausel die Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen geht im Gebiet der Bundesrepublik gezielt gegen Fluggesellschaften mit Unterlassungsklagen vor, die Vorleistungsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um folgende Klausel:
"Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. [...] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort".
Die Verbraucherschutzzentrale sieht in der Klausel eine unzumutbare Belastung der Verbraucher, da ihnen entgegen der Wertung im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorleistungspflicht auferlegt und ein Zurückbehaltungsrecht genommen werde. Zudem werde ihnen das Insolvenzrisiko der
Das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main ist den Argumenten der Verbraucherschutzzentrale im Wesentlichen gefolgt und hat der Unterlassungsklage mit Urteil vom 8. Januar 2014 stattgegeben, die Verwendung der Klausel also untersagt.
Auf die hiergegen von der
So habe der Verlust des Zurückbehaltungsrechts keine große praktische Bedeutung, zumal der Fluggast für den Fall von Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe.
Auch das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der
Die verbleibenden Nachteile für die Kunden seien durch das überwiegende Interesse der
Die Vorleistungspflicht sei überdies weltweit allgemein üblich. Für die beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 18786
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