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Stürzt ein Kunde in einem Billigmarkt über eine Rolle eines Rollwagenständers und verletzt sich dabei, haftet der Ladeninhaber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Ein Ladeninhaber muss seine Kunden vor vermeidbaren Gefahren schützen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall besuchte eine Frau einen Discountmarkt. Dabei handelte es sich um einen
Das Landgericht Limburg gab der Klage statt. Ein Schadenersatzanspruch habe bestanden. Der Ladeninhaber habe nämlich seine Pflicht, die Gesundheit seiner Kunden vor Gefahren zu schützen, verletzt. Der Ladeninhaber hätte den Rollwagenständer nicht in dem Gang aufstellen dürfen, da es sich um ein Hindernis sowohl für den Zugriff auf die dahinter aufgestellten Waren als auch für den Weg durch den Gang handelte. Gegen das Urteil legte der Ladeninhaber Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Der Ladeninhaber habe wegen Verletzung vorvertragliche Pflichten (§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB) und wegen Verletzung der
Zwar erkannte das Oberlandesgericht an, dass sich das Ausmaß der
In diesem Zusammenhang habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Oberlandesgericht weiter, dass ein Kunde eines Ladengeschäfts seine Konzentration auf die aufgestellten Waren lenkt. Er sei deshalb besonders abgelenkt. Es sei daher nicht verwunderlich, dass ein Kunde, der an verschiedenen Vorratseinrichtungen vorbeigeführt werde, hängen bleibt und stürzt.
Das Gericht lastete der Kundin jedoch ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16345
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