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Fluggäste haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Flugkapitän sie rechtmäßig des Flugzeugs verwiesen und ihre Beförderung abgelehnt hat. Dazu ist er berechtigt, wenn sich die Passagiere beim Startvorgang trotz Aufforderung nicht hinsetzen und anschnallen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Lesetipp - refrago:
Das Gericht wies mit diesem Argument die Berufung einer Reisegruppe zurück, die mit ihrer Schadensersatzklage gegen die betroffene
Zumindest ein Teil der Reisegruppe stand nach Beginn des Startvorgangs wieder von den Sitzen auf und weigerte sich trotz wiederholter Aufforderungen, sich wieder hinzusetzen. Der
Das Oberlandesgericht Frankfurt begründete seinen Beschluss damit, dass ein fehlerhaftes Verhalten des Flugkapitäns nicht zu erkennen sei. Die Reisegruppe übersehe in ihrer Klage, dass in dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis über den Flug nicht nur die
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in einem Teil der Boeing zu Beginn des Startvorgangs ein auffallender Geruch zu bemerken gewesen sei. Denn wenn die Fluggäste deshalb beängstigt gewesen seien, hätten sie von der ihnen ausdrücklich eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, auszusteigen. Den Transport der flugwilligen Gäste hätten sie demgegenüber auf keinen Fall blockieren oder zeitlich beeinträchtigen dürfen.
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Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/we)
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Dokument-Nr. 11184
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