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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 09.04.2009
48 C 292/09 -

Fluggesellschaft kann betrunkenem Flugpassagier die Beförderung verweigern

Passagier hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtbeförderung

Offensichtlich alkoholisierten Passagieren dürfen Fluggesellschaften das Einsteigen in das Flugzeug untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor. Dem Passagier steht - soweit er das Verhalten selbst veranlasst hat - auch keine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu.

Im zugrunde liegenden Fall wollten zwei Passagiere von München nach Dubai fliegen. Beim Check-In stellte der Supervisor der Fluggesellschaft bei den Passagieren eine Alkoholfahne feste und stellte den zunächst lediglich vorläufige Bordkarten aus. Die endgültigen Bordkarten sollten die Passagiere erst am Flugsteig bekommen. Dort aber tobten die Reisenden und wollten sich von einem dunkelhäutigen Mitarbeiter nicht kontrollieren lassen. Der Supervisor informierte zur Vorsicht die Bundespolizei und hielt Rücksprache mit dem Flugkapitän. Man entschloss sich im Interesse der Flugsicherheit die Beförderung zu verweigern.

Mehrkosten wegen Ersatzflug

Die beiden Passagiere reisten danach am nächsten Tag mit einer anderen Fluggesellschaft nach Dubai und wollten ihre Mehrkosten in Höhe von ca. 1.030 Euro ersetzt bekommen.

Gericht weist Klage ab - Passagier haben Nichtbeförderung selbst veranlasst

Das Amtsgericht Rostock wies ihre Klage ab. Die Nichtbeförderung sei sachlich gerechtfertigt gewesen, führte das Gericht aus. Die Passagiere hätten ihre Nichtbeförderung durch unangemessenes Verhalten selbst veranlasst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2010
Quelle: ra-online (pt)

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