kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wird die Tapete in einer Wohnung durch aus der darüber liegenden Wohnung eingedrungenes Wasser beschädigt, so besteht kein Ersatzanspruch gegen den anderen Mieter. Der geschädigte Mieter ist ausreichend durch mietvertragliche Ansprüche gegen den Vermieter geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 trat Wasser aus dem Leitungssystemen einer Mietwohnung aus, drang in die darunter liegende Wohnung und beschädigte dort Tapeten. Der Mieter der Wohnung behauptete, dass die Mieterin der oberen Wohnung unsachgemäß einen Wasserhahn repariert habe und es dadurch zum unkontrollierten Wasseraustritt kam. Der Mieter klagte daher gegen die Mieterin auf Ersatz der Kosten für eine Neutapezierung in Höhe von ca. 6.500 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Ersatzanspruch wegen der beschädigten Tapeten bestehe gegen die Beklagte nicht.
Zunächst könne der Kläger keine Ansprüche daraus herleiten, so das Oberlandesgericht, dass die Beklagte Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt habe. Denn zum einen bestehe dieser nur zwischen dem Vermieter und der Beklagten. Zum anderen habe der Mietvertrag keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Der Kläger sei ausreichend durch eigene Ansprüche aus seinem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geschützt.
Der Ersatzanspruch ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein solcher Anspruch scheide im Verhältnis zwischen Mietern aus, da es an der Grundstücksbezogenheit fehle.
Schließlich bestehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung. Denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Tapeten in seinem Eigentum stehen. Die Tapeten seien vielmehr wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 BGB, da sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden können, ohne dass sie in einer Weise beschädigt werden, die eine wirtschaftliche Zerstörung darstelle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_10-U-818_Bei-Beschaedigung-von-Tapeten-durch-eingedrungenes-Wasser-besteht-kein-Ersatzanspruch-gegen-anderen-Mieter~N28217
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 28217
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.