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Der Besteller eines Grabsteins kann nach § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer erfolgslos eine Frist zur Vorlage eines neuen Entwurfs zur Gestaltung oder zur Erklärung der Bereitschaft zu einer Besprechung gesetzt hat. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 hatte eine Witwe eine Steinmetzfirma mit der Herstellung eines Grabsteins für den verstorbenen Ehemann beauftragt. Sie zahlte vorab den Festpreis von 4.500 EUR. Im Juli 2015 erhielt die Witwe einen ersten
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28646
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