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Einen gebrauchten Grabstein kann man nicht einfach zurückgeben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 20.9.2005 einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Grabmals zu einem Preis von letztlich 5.360,36 EUR. Die Klägerin zahlte 2.500,00 EUR an. Sie wählte den
Die Klägerin forderte mit ihrer Klage die geleistete
Das Landgericht führte zum Fall aus: Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass kein erheblicher Mangel vorliege, der einen Rücktritt rechtfertige.
Wörtlich heißt es dazu:
"Nachdem das Muster im Katalog zu breit war und deshalb andere, abweichende Maße, angepasst an den streitgegenständlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des LG München I vom 17.03.2008
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Dokument-Nr. 5772
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