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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde des im Jahr 2003 wegen Entführung und Ermordung des Frankfurter Bankiersohns Jakob von M. verurteilten Antragsteller Magnus Gäfgen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung gegen das Land Hessen zurückgewiesen.
Dem Antragsteller war im Zusammenhang mit seiner Festnahme und den daran anschließenden Ermittlungen von den ermittelnden Beamten mit Folter gedroht worden, um ihn zu bewegen, den Aufenthalt des entführten Kindes preiszugeben. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse war in der Öffentlichkeit eine breite Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten entstanden.
In seiner Entscheidung stellt der Senat ausdrücklich fest, dass es im Rahmen der Ermittlungen gegen den Antragsteller zu Amtspflichtverletzungen und schweren Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gekommen sei. Gleichwohl komme im konkreten Fall eine Geldentschädigung nicht in Betracht, da eine hinreichende Genugtuung für den Antragsteller darin liege, dass die Polizeibeamten wegen der Tat strafrechtlich verurteilt wurden und das Strafgericht gegen die Auffassung in weiten Kreisen der Bevölkerung verdeutlicht habe, dass es sich bei dem Verhalten der Polizeibeamten um einen als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) und des sog. Folterverbots (Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 3 EMRK) rechtlich keinesfalls hinnehmbaren Tabubruch gehandelt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2007
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 3919
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