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Hat das Familiengericht nach Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell), müssen triftige Kindeswohlgründe vorliegen, um später eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen. Der Kindeswille stellt dabei nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens waren verheiratet und haben drei Kinder. Nach der
Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Vaters hin, jedenfalls ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern), kam es zum hiesigen Umgangsverfahren. Das Familiengericht lehnte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ab, ordnete jedoch einen "ausgedehnten Umgang" mit den Kindern an. Demnach sollten sie sich regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag 17.00 Uhr bis montags zum Schulbeginn bei ihm aufhalten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Es lägen laut Gericht keine triftigen, das Wohl der Betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 BGB für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vor. Maßstab sei § 1696 Abs. 1 BGB, der sicherstellen solle, dass bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder
Zu berücksichtigen sei, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien ausrichten. Hierzu zählten die Erziehungseignung der
Hier hätten die Kinder zwar wiederholt und in verschiedenen Anhörungssituationen geäußert, im Haushalt des Vaters leben zu wollen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet worden sei. Den sachverständigen Ausführungen nach falle es dem Vater schwer, seine Bedürfnisse von den Bedürfnissen der Kinder zu trennen. Dies bewirke, dass die Kinder durch ihre Reaktion auf seine Bedürfnisse nicht ihre eigenen Bedürfnisse erleben und dies auch nicht lernen, sondern vielmehr lernen, sich in die Bedürfnisse des Vaters einzufinden und danach zu reagieren. Die Kinder assoziierten darüber hinaus hauptsächlich die Vorzüge des Wohnens (Haus, Garten, Spielmöglichkeiten, Haustier) mit einem Lebensmittelpunkt beim Vater. Soweit eine emotionale Bindung zum Vater nicht verkannt werden könne, sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen des Vaters gezeigt hätten.
(1) 1 Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum
(1) 1 Leben
- 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
- 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) 1 Die
(3) 1 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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