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Allein die abstrakte Möglichkeit einer Kindesentführung nach Usbekistan rechtfertigt keine auf § 1666 BGB gestütztes gerichtliches Ausreiseverbot. Vielmehr muss die Besorgnis durch konkrete Umstände begründet sein. Sollte sich das abstrakte Risiko der Kindesentführung verwirklichen, wäre eine Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HÜK) möglich. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befürchtete der Vater eines minderjährigen Kindes, dass die Kindesmutter das Kind in ihr Heimatland Usbekistan verbringt. Er erwirkte daher vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Erlass eines Ausreiseverbots nach § 1666 BGB durch das Familiengericht setze die durch konkrete Umstände begründete Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zurück bringen beabsichtigt. Das Verbot sei hingegen nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Elternteil zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhält und die abstrakte Möglichkeit besteht, dass er mit dem Kind dauerhaft im Ausland verbleibt. So lag der Fall hier.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe nicht die konkrete Befürchtung bestanden, dass die Kindesmutter das Kind nach einer Ausreise nicht zurückbringen wird. Es sei zu beachten, dass die Mutter über eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitsstelle verfügte. Zudem war das Kind in einer Kita angemeldet, wo es sich in der Eingewöhnungsphase befand und regelmäßig die Krabbelgruppe besuchte.
Sollte sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28064
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