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Einem Beschuldigten, dem Polizeibeamte während der Vernehmung mit der Zufügung von erheblichen Schmerzen androhen, um die Erteilung einer wichtigen Auskunft bzw. ein Geständnis zu erwirken, steht wegen des Verbots der Drohung und Misshandlung (§ 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO) eine Geldentschädigung zu. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger G. eine
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Es hat keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu den Geschehnissen gesehen. Rechtlich hat es erneut festgehalten, dass die erfolgte Androhung der Zufügung erheblicher Schmerzen gegen das Verbot der Drohung mit Misshandlung (§ 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO) verstoße sowie gegen das Verbot, festgenommene Personen körperlich oder seelisch zu misshandeln (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verhalten der beiden Polizeibeamten sei - auch wenn es das Ziel hatte, das Leben des Kindes zu retten - weder polizeirechtlich noch strafrechtlich gerechtfertigt oder entschuldigt. Die beiden Polizeibeamten hätten sich damit strafbar gemacht. Außerdem hatte das OLG zu berücksichtigen, dass nach dem vom Kläger erwirkten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Androhung erheblicher Schmerzen gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstieß. Der Gerichtshof hatte in der Vernehmungsmethode eine unmenschliche Behandlung im Sinne der genannten Vorschrift gesehen. Die beiden Polizeibeamten hätten damit - so das OLG - bei allem Respekt für ihre
Das Oberlandesgericht hat die landgerichtliche Entscheidung auch insoweit bestätigt, als das Landgericht dem Kläger eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 14341
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