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Besteht die Gefahr, dass Fußballfans Spiele stören werden, sind bundesweite Stadionverbote grundsätzlich rechtmäßig. Das bekräftigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem heute veröffentlichten Urteil und wies zugleich Schadensersatzansprüche betroffener Fußballfans zurück.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Fußballfans und Mitglieder eines Vereins sogenannter Ultras. Der Beklagte ist der Dachverband der deutschen Fußballvereine. Im Vorfeld eines Bundesligaspiels im März 2013 kam es am Flughafen Dortmund zu einem unfriedlichen Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Fußballclubs. Gegen die Kläger wurden nachfolgend Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Der Beklagte sprach wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Kläger bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aus. Die Kläger ließen diese mit anwaltlichen Schreiben zurückweisen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger im November 2013 eingestellt hatte, hob der Beklagte die Stadionverbote auf.
Die Kläger verlangten nunmehr
Das Landgericht Frankfurt am Main sprach den Klägern
Hiergegen legten sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Die Kläger verlangten weiteren
Der Beklagte habe damit zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen. Die jeweilige Dauer der Stadionverbote sei auch nicht willkürlich gewesen. Der Beklagte habe vielmehr unterschiedliche Gefahrenprognosen erstellt und dabei berücksichtigt, ob die Kläger selbst Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten, ob sich in ihren Fahrzeugen derartige Gegenstände befanden und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder gegen sie bereits Stadionverbote verhängt worden waren.
Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Beklagte habe die Kläger nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt, da die Stadionverbote rechtmäßig erlassen worden seien. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestünden, wäre damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger verbunden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 24877
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