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Ein Stadionverbot kann von einem Fußballverein zur Förderung des Ansehens ausgesprochen werden. Es kommt nicht darauf an, ob dem betroffenen Fußballfan die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bzw. die Verwirklichung einer Straftat nachgewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Fußballspiel in Leipzig im Februar 2007 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen von "Fans" des Leipziger Fußballvereins 1. FC Lokomotive. Im Anschluss daran wurde einem "Fan" verboten, das Stadion des Vereins zukünftig zu betreten. Zwar konnte diesem nicht nachgewiesen werden, dass er an den Ausschreitungen teilgenommen hatte. Jedoch sprach der Verein das
Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 33 EUR. Das Landgericht Leipzig sprach ihn jedoch frei. Das
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar unterliegen Stadionverbote dem Willkürverbot. Das
Anknüpfungspunkt für die Verhängung des Hausverbots sei gewesen, so das Oberlandesgericht, dass der Angeklagte der Vereinsführung als aktiver NPD-Funktionär bekannt und damit die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, dass der Angeklagte sich bei Fußballspielen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien. Auf den Nachweis, er habe sich an den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt, sei es nicht angekommen. Das stadionbezogene
Soweit Richtlinien des Deutschen Fußballbundes eine zeitliche Obergrenze von fünf Jahren für Stadionverbote regeln, hielt das Oberlandesgericht diese für unbeachtlich. Denn das stadionbezogene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23670
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