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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2011
VI-U (Kart) 14/11 -

OLG Düsseldorf: Deutsche Post muss nicht für Konkurrenten Postident-Dienstleistungen anbieten

Verhalten der Deutschen Post AG nicht kartellrechtswidrig

Die Deutsche Post AG ist nicht verpflichtet, für Konkurrenten das Postident-Identifizierungsverfahren anzubieten. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Deutsche Post AG im Jahr 2010 geweigert, für ihre De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln entschieden, dass das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sei. Die beklagte Post nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus.

Marktmacht seitens der Deutschen Post AG weder missbräuchlich noch diskriminierend ausgenutzt

Auf die Berufung der Deutschen Post AG hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Deutsche Post AG habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 30.03.2011
    [Aktenzeichen: 88 O (Kart.) 49/10]
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