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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2004
KVR 26/03 -

BGH zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stelllung der Deutschen Post AG

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem Fusionskontrollverfahren zu entscheiden, ob der Erwerb von Geschäftsanteilen an der trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH (im folgenden: trans-o-flex) durch die Deutsche Post AG die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten läßt.

Die Deutsche Post AG ist auf dem Markt der Zustellung von Geschäftspaketen an Verbraucher ("Business-to-Consumer") mit einem Marktanteil von fast 65 % marktbeherrschend. Trans-o-flex befaßt sich hingegen bislang ausschließlich mit der Lieferung von Sendungen, die von Geschäftskunden für Geschäftskunden bestimmt sind ("Business-to-Business"). Sie befördert sowohl Pakete als auch Stückgut und erbringt vorwiegend Kombinationsfrachtleistungen, bei denen eine Mehrheit von Packstücken verschiedener Art, beispielsweise Standardpakete und Stückgut, als einheitliche Sendung entgegengenommen, transportiert und ausgeliefert wird.

Gegenstand des Fusionskontrollverfahrens ist zum einen ein nachträglich angezeigter Erwerbsvorgang aus dem Jahre 1997, durch den die Deutsche Post AG 24,8 % des Stammkapitals der trans-o-flex erworben hat. Zum anderen geht es um einen angemeldeten geplanten Erwerbsvorgang, mit der die Deutsche Post AG ihre Beteiligung auf 100 % der Geschäftsanteile aufstocken will.

Das Bundeskartellamt hat beide Erwerbsvorgänge untersagt; die sofortige Beschwerde der Beteiligten zum Oberlandesgericht Düsseldorf ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof billigt die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß nicht nur die geplante Aufstockung der Geschäftsanteile auf 100 %, sondern auch bereits die Minderheitsbeteiligung der Zusammenschlußkontrolle unterliege. Die Feststellung, ihre durch einen Konsortialvertrag mit den übrigen Anteilseignern gestärkte gesellschaftsrechtliche Stellung verschaffe der Deutschen Post AG in Verbindung mit einer überlegenen Markt- und Branchenkenntnis und einer starken Marktposition die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen Einflusses auf trans-o-flex, sei nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat dabei insbesondere berücksichtigt, daß der Konsortialvertrag verschiedene Regelungen enthält, die Kapitalerhöhungen und ein Vordringen der trans-o-flex auf andere Geschäftsfelder gegen den Willen der Deutschen Post AG erschweren.

Nach der Entscheidung des Kartellsenats hat das Oberlandesgericht auch zutreffend angenommen, daß beide Zusammenschlüsse eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG auf dem "Business-to-Consumer"-Paketmarkt erwarten ließen. Gestützt auf sachverständige Stellungnahmen hat das Oberlandesgericht dies damit begründet, daß dem Beispiel anderer Anbieter wie UPS, DPD und German Parcel folgend eine Ausweitung der geschäftlichen Betätigung der trans-o-flex auf den "Business-to-Consumer"-Paketmarkt zu erwarten sei. Diese Prognose sei so der Bundesgerichtshof unabhängig davon nicht zu beanstanden, ob trans-o-flex, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, derzeit auf dem "Business-to-Business"-Paketmarkt (und auf dem Stückgutmarkt) tätig ist oder ob die von ihr erbrachten Kombinationsfrachtleistungen einen eigenen Markt bilden, da trans-o-flex jedenfalls in erheblichem Umfang Pakete befördere und daher das Potential besitze, auch auf den "Business-to-Consumer"-Paketmarkt vorzudringen. Bereits die Minderheitsbeteiligung an trans-o-flex versetze die Deutsche Post AG in die Lage, einer solchen Ausweitung der Geschäftstätigkeit der trans-o-flex entgegenzuwirken und damit die eigene marktbeherrschende Stellung abzusichern.

der Leitsatz

GWB § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 4; GWB a.F. § 23 Abs. 2 Nr. 6, § 24 Abs. 1

a) Die Ausübung eines wettbewerblich erheblichen Einflusses eines Unternehmens auf ein anderes kann dadurch ermöglicht werden, daß ein einen sachlich benachbarten Markt beherrschendes Unternehmen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erwirbt, gleichzeitig jedoch, etwa durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, eine Kapitalerhöhung und ein Vordringen des anderen Unternehmens auf weitere Geschäftsfelder gegen den Willen des Erwerbers erschwert werden.

b) Ein Zusammenschluß verstärkt eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, wenn er dieses gegen zu erwartende künftige Konkurrenz durch einen weiteren Wettbewerber absichert und durch diese Absicherung bereits die gegenwärtige Marktposition des marktbeherrschenden Unternehmens beeinflußt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BGH vom 21.12.2004

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