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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2008
VI-U (Kart) 14/07 -

100-Millionen-Euro-Schadenersatzklage gegen Zementkartell ist zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat den Weg für eine millionenschwere Schadenersatzklage gegen sechs führende deutsche Zementhersteller (u.a. HeidelbergCement) freigemacht. Eine belgische Firma klagt wegen Kartellabsprachen auf Schadenersatz von rund 114 Millionen Euro. Beklagt sind neben HeidelbergCement die Unternehmen Cemex (vormals Readymix), Dyckerhoff, Holcim, Lafarge und die Schwenk-Gruppe.

Der erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage einer Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die Ansprüche von Gewerbekunden wegen Kartellrechtsverstößen durchsetzen will, zulässig ist. Er hat damit ein Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.02.2007 bestätigt.

Die Klägerin hatte sich von zunächst 29, nunmehr 36, zementbeziehenden Unternehmen Schadensersatzansprüche abtreten lassen und fordert von sechs großen Zementherstellern Schadenersatz in Höhe von mindestens 113.987.885,31 €. Diese sollen bei der Lieferung von mehr als 8 Mio. Tonnen Zement zwischen 1993 und 2002 bundesweit Vertriebsgebiete, Absatzquoten und Preise abgesprochen haben.

Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 21.02.2007 die Klage für zulässig gehalten. Die beklagten Zementhersteller haben gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt. Sie haben eingewendet, dass das Landgericht örtlich unzuständig, die Klageforderung nicht ausreichend bestimmt und die Forderungen nicht wirksam abgetreten worden seien.

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin habe – soweit es für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung sei - die Berechnungsgrundlagen dargelegt und den Mindestschaden ausreichend beziffert.

Die Klägerin sei auch prozessführungsbefugt, weil sie aus abgetretenem Recht klage. Ob diese Abtretungen möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz und aus anderen Gründen unwirksam seien, betreffe nicht die Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des OLG Düsseldorf vom 14.05.2008

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