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Aufgrund einer Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs steht fest, dass eine auf Zahlung von mindestens 114 Mio. € gerichtete Schadensersatzklage gegen sechs führende deutsche Zementhersteller zulässig ist.
Die Klägerin ist ein belgisches Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, kartellrechtliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sie macht Forderungen aus einem von ihr behaupteten Kartell geltend. Bis zum Jahre 2002 sollen bei der Lieferung von Zement Preise abgesprochen worden sein. Das Bundeskartellamt hat wegen dieses Sachverhalts gegen sechs Zementhersteller hohe Bußgelder verhängt. Teilweise sind noch Einspruchsverfahren anhängig. Nun geht es um die zivilrechtlichen Folgen. Die Klägerin hat sich von insgesamt 36 Unternehmen, die in der Zeit bis 2002 Zement eingekauft haben, Schadensersatzansprüche gegen die Zementhersteller abtreten lassen. Die Höhe der Ansprüche soll sich aus der Differenz zwischen den gezahlten Preisen und den hypothetischen Preisen ergeben, wie sie sich ohne die Kartellabsprache aus dem Wettbewerb der Hersteller ergeben hätten. Die
In dem mit großem Engagement geführten Rechtsstreits – die Akten sind bereits auf über 4.500 Blatt angewachsen, daneben sind 200 Aktenordner mit Anlagen und diverse elektronische Datenträger bei Gericht eingegangen – hat das Landgericht Düsseldorf zunächst durch Zwischenurteil festgestellt, dass die
Das ist erfolglos geblieben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bezüglich der
Der Prozess wird nun vor dem Landgericht Düsseldorf fortgesetzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BGH vom 17.04.2009
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Dokument-Nr. 7729
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