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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2015
VI - Kart 6/14 (V) -

"Hochzeitrabatte" zur EDEKA/Plus-Übernahme nicht kartellrechtswidrig

Ausnutzung einer besonderen Marktmacht nicht erkennbar

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den vom Bundeskartellamt gegen die EDEKA Zentrale AG & Co. KG erlassenen Beschluss wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz im Zusammenhang mit der Übernahme der Discountmärkte "Plus" aufgehoben.

Entgegen der Annahme des Bundeskartellamts konnte das Oberlandesgericht nicht feststellen, dass EDEKA nach der Übernahme von rund 2.300 "Plus"-Filialen unter Ausnutzung einer besonderen Marktmacht u. a. Rabatte (sogenannte "Hochzeitsrabatte") und verbesserte Zahlungsziele von vier Sektherstellern gefordert hatte. Der vom Bundeskartellamt angenommene Verstoß gegen § 20 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB, Stand 2007) habe sich nicht bestätigt.

Verhandelnde Parteien waren annähernd gleichstark

Die nach der Übernahme der PLUS-Märkte zwischen EDEKA und den Sektherstellern vereinbarten "Hochzeitsrabatte" seien das Ergebnis von Verhandlungen zwischen annähernd gleichstarken Parteien gewesen. Dies habe die Vernehmung zahlreicher Zeugen, darunter insbesondere auch der Verhandlungsführer auf Seiten der Sekthersteller, ergeben. Die konkrete Marktstärke von EDEKA sei durch die Gegenmacht der Sekthersteller ausgeglichen worden. EDEKA sei als Vollsortimenter auf die Artikel der Sekthersteller angewiesen gewesen, da der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels erwarte und nachfragte. Den Gesprächen sei vor diesem Hintergrund ein kaufmännischer Verhandlungsprozess mit Forderungen und Gegenforderungen zu Eigen gewesen, wie er typischerweise nur unter annähernd gleichstarken Verhandlungspartner stattfinde. Alle vier Sekthersteller hätten die Ausgangsforderung von EDEKA teils erheblich reduzieren sowie in den Verhandlungen gewichtige Gegenleistungen aushandeln können.

Verbesserte Zahlungsziele wurden nicht "einseitig festgelegt"

Ein Teil der gegen EDEKA erhobenen Vorwürfe sei zudem bereits deshalb unberechtigt, weil das Bundeskartellamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Entgegen der Annahme des Bundeskartellamtes habe EDEKA gegenüber den Sektherstellern beispielsweise keine verbesserten Zahlungsziele "einseitig festgelegt". Vielmehr habe EDEKA neue Zahlungsziele von der Zustimmung der Sekthersteller abhängig gemacht und sei nach deren Widerspruch in Verhandlungen über das künftig geltende Zahlungsziel eingetreten.

Gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss kann das Bundeskartellamt das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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