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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2010
KVR 4/09 -

BGH: Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundeskartellamt war rechtmäßig

Zusammenschluss würde marktbeherrschende Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt zusätzlich verstärken

Die Untersagung des Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 war rechtmäßig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 Springer den Erwerb von Geschäftsanteilen an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 untersagt; Springer hätte nach dem Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte die Untersagung u. a. damit begründet, dass bei Durchführung des Vorhabens eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem bundesweiten Markt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernsehprogrammen (Fernsehwerbemarkt) verstärkt worden wäre. Wenige Wochen nach der Untersagung hatten die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen.

Beschwerde von Springer in einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtet worden

Die gleichwohl von Springer eingelegte, vom Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde war vom Bundesgerichtshof in einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren für zulässig erachtet worden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.09.2007 - KVR 30/06 -). Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Antrag von Springer festzustellen, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts rechtswidrig gewesen sei, als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht stellt rechtsfehlerfrei marktbeherrschendes Oligopol auf dem Fernsehwerbemarkt fest

Die dagegen vom Oberlandesgericht wiederum zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass die Untersagung des Zusammenschlusses rechtmäßig war, bestätigt: Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf dem Fernsehwerbemarkt im Zeitpunkt des Zusammenschlussvorhabens ein marktbeherrschendes Oligopol bestanden habe. Dieses Oligopol sei von den Sendergruppen einerseits Pro Sieben, SAT1, Kabel 1 und N 24 sowie andererseits den zur Bertelsmann AG gehörenden Sendern RTL, VOX und n-tv gebildet worden und habe über einen gemeinsamen Marktanteil von über 80 % verfügt. Die Prognose des Oberlandesgerichts, es sei zu erwarten gewesen, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss von Springer und Pro Sieben/SAT 1 die marktbeherrschende Stellung dieses Oligopols auf dem Fernsehwerbemarkt verstärkt worden wäre, halte der rechtlichen Nachprüfung stand.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2009
    [Aktenzeichen: VI-Kart 7/06 (V)]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 60Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 60

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