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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2007
VI-2 Kart 7/04 (V) -

Gericht bietet Expansionsdrang von E.ON und RWE Einhalt

OLG Düsseldorf verhindert marktbeherrschende Stellung der Stromanbieter

Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundeskartellamtes, der dem E.ON Konzern zugehörigen EAM Energie AG den Erwerb eines Drittels der Geschäftsanteile an der Stadtwerke Eschwege GmbH zu untersagen, bestätigt.

Eine Beteiligung der EAM Energie AG ließe eine – unzulässige - Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den Absatzmärkten für Elektrizität und Gas erwarten. Damit hat der Senat der fortschreitenden vertikalen Konzentration im Stromsektor zur Sicherung von Absatzmärkten in Deutschland vorerst einen Riegel vorgeschoben.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen dabei die vom Senat bejahten Fragen, ob die Strommärkte in Deutschland durch ein Duopol der beiden großen Energiekonzerne E.ON und RWE beherrscht werden und ob dessen Marktmacht durch den Erwerb von Beteiligungen an regionalen und lokalen Stromversorgern, insbesondere Stadtwerken, verstärkt wird. Dabei verhielt es sich im Streitfall so, dass die EAM Energie AG Vorlieferant der Stadtwerke Eschwege GmbH war und sich diese Position durch die konkrete Ausgestaltung des Konsortialvertrages gesichert hatte.

Grundlage für die Bejahung einer marktbeherrschenden Stellung der beiden nach Auffassung des Senats selbst nicht in Binnenwettbewerb stehenden Energiekonzerne waren bundesweite Erhebungen des Bundeskartellamtes zu den Marktverhältnissen auf den Strommärkten in Deutschland. Danach betrugen die gemeinsamen Marktanteile der Konzerne auf dem maßgebenden Stromerzeugungsmarkt in den Jahren 2003 und 2004 rund 52 % an den Stromerzeugungskapazitäten und zwischen 57 % (2003) und 59 % (2004) an der Nettostromerzeugung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.06.2007

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