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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die beiden großen Energiekonzerne E.ON und RWE nicht mehr bei örtlichen Stadtwerken einsteigen dürfen. Den Konzernen sind selbst Minderheitsbeteiligungen untersagt. Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine Verfügung des Bundeskartellamts.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde gegen die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens E.ON - Stadtwerke Eschwege durch das Bundeskartellamt zurückgewiesen.
Dabei hat sich der Bundesgerichtshof erstmals seit der Liberalisierung des Stromhandels im Jahre 1998 mit einem Zusammenschlussvorhaben auf dem
Diese marktbeherrschende Stellung von E.ON und RWE würde verstärkt, wenn sich E.ON - wie geplant - an den Stadtwerken Eschwege beteiligte. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es der Geschäftsstrategie der Marktführer entspricht, an zahlreichen Stadtwerken oder sonstigen Stromversorgern Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weise ihre Absatzgebiete zu sichern. Bereits jetzt haben E.ON und RWE Anteile an insgesamt 204 stromverteilenden Unternehmen. Zusätzliche Beteiligungen würden den Wettbewerb weiter einschränken. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts in letzter Instanz bestätigt.
GWB § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1
a) Für die Marktabgrenzung auf den Strommärkten kommt es darauf an, welche Strommengen "körperlich" angeboten werden. Deshalb besteht ein Erstabsatzmarkt für Strom, auf dem allein die stromerzeugenden und -importierenden Unternehmen als Anbieter auftreten. Bloße Stromgroßhändler gehören nicht zu den Anbietern auf diesem Markt.
b) Räumlich ist der Erstabsatzmarkt für Strom deutschlandweit abzugrenzen. Ein europaweiter Markt besteht angesichts der begrenzten Übertragungskapazität der Grenzkuppelstellen nicht.
c) Ob mehrere Unternehmen ein Oligopol i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 GWB bilden, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller für den Wettbewerb relevanten Umstände zu beurteilen. Wesentliche Indizien dafür sind eine hohe Markttransparenz und wirksame Abschreckungs- und Sanktionsmöglichkeiten bei abweichendem Marktverhalten.
GWB § 70 Abs. 1
Das Beschwerdegericht braucht grundsätzlich die vom Bundeskartellamt aufgrund einer Marktdatenerhebung gewonnenen Ergebnisse nicht von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 206/08 des BGH vom 11.11.2008
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Dokument-Nr. 6966
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