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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2011
IV-4 RBs 137/11 -

Auf Lenkradholm gelegte Parkscheibe: Fehlende Lesbarkeit der Parkscheibe begründet Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 StVO

Ist eine auf den Holm des Lenkrads gelegte Parkscheibe von außen nicht gut lesbar, so liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte ein Autofahrer auf dem Holm seines Lenkrads die Parkscheibe an. Da die Parkscheibe von vorne nicht abgelesen werden konnte, sondern nur von schräg seitlich, wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Wesel zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Denn nach Ansicht des Gerichts habe wegen der eingeschränkten Lesbarkeit der Parkscheibe ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO vorgelegen. Der Autofahrer sah dies jedoch anders und erhob daher Rechtsbeschwerde.

Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Denn es habe an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage gefehlt. Entgegen der Auffassung des Autofahrers habe sich das Amtsgericht nicht mit der Rechtsfrage beschäftigt, wie der Begriff "von außen gut lesbar" im Sinne des § 13 Abs. 2 StVO zu verstehen ist. Es habe keine Entscheidung darüber getroffen, dass eine Parkscheibe generell nicht am Holm des Lenkrads angebracht werden darf. Vielmehr habe sich seine Entscheidung auf den konkreten Einzelfall bezogen. Somit habe es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage gehandelt. Eine Tatfrage könne aber nicht die Zulassung einer Rechtbeschwerde begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wesel, Urteil vom 17.05.2011
    [Aktenzeichen: 9 OWi 372 Js 420/11 - 110/11]
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