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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997
1 Ss (Bz) 132/97 -

Anbringen einer Parkscheibe an hinteren linken Seitenfenster zulässig

Kontrolleuren ist Betreten der Fahrbahn zur Kontrolle der Parkscheibe zumutbar

Ein PKW-Fahrer darf seine Parkscheibe am hinteren linken Seitenfenster anbringen. Den Kontrolleuren ist es insoweit zumutbar, dass sie zur Kontrolle der Parkscheibe auf die Fahrbahn treten. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer brachte im Juli 1995 seine Parkscheibe am hinteren linken Seitenfenster an, so dass sie nur von der Fahrbahn aus zu sehen war. Nach Ansicht des Amtsgerichts Dessau sei dies unzulässig gewesen, da einem Kontrolleur nicht zuzumuten gewesen sei zur Kontrolle der Parkscheibe die Fahrbahn zu betreten. Es verurteilte den Autofahrer daher wegen "vorsätzlicher nicht gut sichtbarer Anbringung einer Parkscheibe" zu einer Geldbuße von 10 DM. Gegen diese Verurteilung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht verneinte Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Zwar müsse nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ein Fahrzeug über eine von außen gut lesbare Parkscheibe verfügen, die Vorschrift enthalte aber keine Regelungen dazu, wo genau die Parkscheibe im PKW anzubringen ist.

Kontrolleuren ist Betreten der Fahrbahn zuzumuten

Das Oberlandesgericht folgte zudem nicht der Ansicht des Amtsgerichts, wonach es Kontrolleuren nicht zumutbar sei, zur Kontrolle der Parkscheibe auf die Fahrbahn zu treten. Die damit einhergehende Gefährdung übersteige nämlich nicht das Maß, das jedem Verkehrsteilnehmer trifft. So müsse auch jeder Autofahrer die Fahrbahn betreten, um in sein PKW zu steigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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