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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen muss.
Der klagende Eigentümer des zugrunde liegenden Rechtsstreits sah die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach ganz erheblich beeinträchtigt.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hatte die Klage des Eigentümers abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG hatte es eine grundsätzliche Duldungspflicht angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers und stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als "Absolut"-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu 2 Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden. Das Oberlandesgericht verwies jedoch zudem darauf, dass es jeweils auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft ankomme.
Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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