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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006
I-3 Wx 64/06 -

Wohnungseigentümer darf Rottweiler nicht frei im Hof herumlaufen lassen

Andere WEG-Eigentümer werden beeinträchtigt

Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem Hofgrundstück, das allen Eigentümern gehört, unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb umherlaufen, können die übrigen Eigentümer dies untersagen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihnen gehört jeweils eine Wohnung. Zu den Wohnungen gehört als Gemeinschaftseigentum der Hofbereich. Ein Wohnungseigentümer hatte sich einen Rottweiler angeschafft und ihn unangeleint und ohne Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Eigentum umherlaufen lassen. Der Nachbar verlangte gerichtlich, dass der Hund nur noch angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Eigentum herumlaufen dürfe.

WEG-Eigentümer können Unterlassung verlangen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Nachbarn recht. Gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG habe es der Hundehalter zu unterlassen, den Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen zu lassen. Das freie Umherlaufen eines derart großen Hundes beeinträchtige die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, führten die Richter aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2007
Quelle: ra-online

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