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Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf nur einen Hund pro Wohnung beschränkt werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
Eigentümer, die Wohnungen in der Anlage vermieten, müssen diesen Beschluss zum Bestandteil des Mietvertrages machen, um dafür Sorge zu tragen, dass sich auch die Mieter an diese Regelung halten.
1. Die Vertretungsmacht eines zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigten Verwalters erstreckt sich nicht auf Ansprüche, deren Entstehung noch von einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig ist.
2. Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden.
3. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass die Mieter seines Sondereigentums unzulässige Hundehaltungen unterlassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 75
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