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Bestehen Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeiten eines Testaments, müssen diese durch ein schriftvergleichendes Gutachten ausgeräumt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Verwandten einer Erblasserin Streit darüber, ob das von der Erblasserin im März 2008 handschriftlich verfasste, mit der Überschrift "Mein letzter Wille" versehene und mit dem Namenszug der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Denn das schriftvergleichende Gutachten habe festgestellt, dass die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung vom März 2008 von der Erblasserin stammte. Sie habe alle nach § 2247 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben enthalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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