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Ein mietvertraglich vereinbarter Konkurrenzschutz für eine physiotherapeutische Praxis umfasst nicht die Vermietung an einen Heilpraktiker mit Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik. Zudem setzt eine Mietminderung wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel voraus, dass es tatsächlich zu Beeinträchtigungen kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2010 kam es zum Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume im Landkreis Kleve zwecks Betriebs einer physiotherapeutischen Praxis. Zugleich wurde im Mietvertrag vereinbart, dass keine Räume an Unternehmen oder Personen vermietet werden, "die mit dem Geschäftsbetrieb des Mieters direkt konkurrieren." Nachfolgend stand der Satz: "Damit ist der Betrieb einer weiteren gleichartigen physiotherapeutischen Praxis nicht zulässig". Im Dezember 2017 kam es zu einer Vermietung von Räumen an eine Heilpraktikerin mit dem Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik. Die Mieter sahen darin einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel und minderten die Miete um 25 %. Die Vermieterin war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Landgericht Kleve wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, da für die Mieter kein
Ohnehin komme eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/GE 2023, 1094/rb)
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Dokument-Nr. 33482
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