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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014
I-21 U 69/14 -

Reiseveranstalter muss Verkehrssicherheit von Einrichtungen des Vertragshotels regelmäßig überprüfen

Deutsche Standards gelten nicht im Ausland

Ein Reiseveranstalter muss regelmäßig überprüfen, dass von Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen des Vertragshotels keine Gefahren für die Urlauber ausgehen. Insofern sind aber nicht auf deutsche Standards abzustellen. Vielmehr sind die besonderen Verhältnisse des Landes zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Ehefrau sowie für das gemeinsame zweijährige Kind eine Pauschalreise in die Türkei für Oktober 2008. Während des Urlaubs rutschte der Familienvater auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei erheblich. Er musste über mehrere Monate zunächst in einem türkischen später in einem deutschen Krankenhaus stationär behandelt werden. Zudem folgten mehrmonatige ambulante ärztliche Behandlungen. Die Treppe führte von der Strandpromenade nach unten zu den Sanitäranlagen des Hotels. Oberhalb der Treppe befand sich ein Wasserbecken, um sich dort die Füße säubern zu können. Als der Familienvater aus dem Wasserbecken trat, rutsche er aufgrund des auf der Treppenstufe befindlichen Wasser-Sand-Schmierfilms aus. Er klagte aufgrund des Unfalls gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er warf ihr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Landgericht weist Schaden- bzw. Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Duisburg wies die Schaden- bzw. Schmerzensgeldklage des Familienvaters ab. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte das Gericht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Reiseveranstalterin erkennen. Denn nach dem Gutachten sei von einer ausreichenden Rutschfestigkeit auszugehen gewesen. Seiner Ansicht nach habe von einem durchschnittlichen Urlauber erwartet werden können, dass er die geringfügige Gefahrenlage erkenne und die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen problemlos meistere. Gegen diese Entscheidung legte der Familienvater Berufung ein.

Oberlandesgericht sah ebenfalls keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Familienvaters zurück. Die Reiseveranstalterin habe nicht für seinen Sturz gehaftet. Ihr sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten gewesen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Treppe mit einem ausreichend rutschfesten Belag versehen gewesen sei.

Regelmäßige Prüfungspflicht des Reiseveranstalters

Das Oberlandesgericht wies zudem daraufhin, dass ein Reiseveranstalter aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen müsse, dass Urlauber möglichst nicht zu Schaden kommen. Dies erfordere, dass der Reiseveranstalter ein Vertragshotel auf das Vorhandensein von ausreichenden Sicherheitsstandards überprüfe. Bei einem ausländischen Vertragshotel müsse sich der Reiseveranstalter selbst davon überzeugen, dass von Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die Urlauber ausgehen. Es genüge ferner nicht, einmalig die Ordnungsgemäßheit des Hotels festzustellen. Vielmehr müsse sich der Reiseveranstalter regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten vor Ort davon vergewissern, dass der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard vorliege.

Kein Abstellen von deutschen Standards im Ausland

Zudem müsse nach Auffassung des Oberlandesgerichts beachtet werden, dass für einen Urlaub im Ausland hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten nicht auf deutsche Standards abgestellt werden könne. Vielmehr seien die besonderen Verhältnisse im Land zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 25.03.2014
    [Aktenzeichen: 1 O 261/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2015, 219Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 219

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