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Ein Reiseveranstalter muss regelmäßig überprüfen, dass von Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen des Vertragshotels keine Gefahren für die Urlauber ausgehen. Insofern sind aber nicht auf deutsche Standards abzustellen. Vielmehr sind die besonderen Verhältnisse des Landes zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Ehefrau sowie für das gemeinsame zweijährige Kind eine Pauschalreise in die Türkei für Oktober 2008. Während des Urlaubs rutschte der Familienvater auf einer
Das Landgericht Duisburg wies die Schaden- bzw. Schmerzensgeldklage des Familienvaters ab. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte das Gericht keine Verletzung der
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Familienvaters zurück. Die Reiseveranstalterin habe nicht für seinen
Das Oberlandesgericht wies zudem daraufhin, dass ein
Zudem müsse nach Auffassung des Oberlandesgerichts beachtet werden, dass für einen Urlaub im Ausland hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten nicht auf deutsche Standards abgestellt werden könne. Vielmehr seien die besonderen Verhältnisse im Land zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21796
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