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Die dreimonatige Frist zur Sonderkündigung wegen eines Umzugs nach § 43 Abs. 8 Satz 3 TKG beginnt mit dem tatsächlichen Umzug. Die Kündigungsfrist knüpft dagegen nicht an nur einen beabsichtigten Umzug an. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein gegen ein Telekommunikationsunternehmen eine Unterlassungsklage. Hintergrund dessen war ein Hinweis des Unternehmens auf seiner Internetpräsenz, wonach bei einem
Das Landgericht Düsseldorf wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Ansicht nach führe eine Anknüpfung der
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Verbraucherschutzvereins zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Der Hinweis der Beklagten sei weder unlauter noch stelle er eine verbraucherschutzwidrige Praktik dar. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28488
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