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Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen
Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur
*§ 626 BGB Fristlose
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
(2) Die
§ 314 BGB
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
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