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Die Verwendung des Buchtitels "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" für eine Sammlung von Kurzbeiträgen durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Die Verwendung ist im Ergebnis zulässig, da der Buchtitel durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und hob die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf. Den auf Unterlassung gerichteten Antrag eines Verlagshauses wies das Gericht damit zurück, auch wenn dieses ältere Titelrechte an den Romanen der so genannten "Wanderhuren-Reihe" hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3, 4 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) zustehe. Genau wie das Landgericht sei das Oberlandesgericht zwar der Auffassung, dass die Titel der von der Antragstellerin verlegten
Der von der Antragsgegnerin genutzte Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" genieße als "Kunst" den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an "schönen Wanderwegen" mit einer mittelalterlichen "Wanderhure" schaffe, sei er bereits selbst "Kunst". Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) [...]
(6) [...]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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