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Ausgebucht bis in den letzten Winkel sind derzeit die Gefängnisse in Rheinland-Pfalz, so dass die Strafgefangenen wohl oder übel enger zusammenrücken müssen. Welche Enge dabei zumutbar ist, ohne dass dadurch gegen die auch Gefangenen garantierte Menschenwürde verstoßen wird, hatte der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts zu entscheiden.
Ein Strafgefangener, der aus einem anderen Bundesland zu einem Ausbildungslehrgang nach Zweibrücken überstellt worden war, hatte sich vorab zwar einverstanden erklärt, wegen der Überbelegung der Haftanstalt in einer Zweimannzelle untergebracht zu werden. Die Ausstattung seines neuen Heimes behagte ihm jedoch ganz und gar nicht: Mit einem Mitgefangenen musste er sich eine umgebaute Einzelzelle von acht Quadratmeter Fläche teilen, einschließlich der Toilette, die nur durch eine Sichtblende vom übrigen Raum getrennt war. Dies beanstandete er bei Gericht.
Der Senat stellte zunächst klar, dass der einzelne Gefangene aus dem Strafvollzugsgesetz keine Ansprüche auf einen Unterbringungsstandard ableiten könne. Dem Ermessen der Vollzugsbehörde, die auch auf Überbelegungen reagieren müsse, seien allerdings durch Grundgesetz und die Europäischen Mindestgrundsätze für Strafgefangene Grenzen gesetzt. Diese Grenze zur menschenunwürdigen Inhaftierung sei bei einer Doppelzelle von acht Quadratmeter Fläche für Aufenthalt, Schlafkojen, Waschgelegenheit und integrierte Toilette überschritten. Da man den Beschwerdeführer zudem nicht nur vorübergehend in diesem Raum untergebracht hatte, war seine Beschwerde begründet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2005
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Zweibrücken (pm/pt)
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Dokument-Nr. 70
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