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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015
I-16 U 2/15 -

Arzt muss kritische Äußerungen über Kosten der ärztlichen Behandlung auf Bewertungsportal hinnehmen

Aufgrund fehlender Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts kein Unter­lassungs­anspruch

Äußert sich ein anonymer Nutzer über ein Bewertungsportal kritisch zu den Kosten einer ärztlichen Behandlung, so muss dies der betroffene Arzt hinnehmen. Ihm steht gegen den Portalbetreiber kein Unter­lassungs­anspruch zu, da durch die Kritik das allgemeine Persönlich­keits­recht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb nicht rechtswidrig verletzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt im Dezember 2013 ein Arzt über ein Bewertungsportal eine negative Bewertung. Ein anonymer Nutzer äußerte sich über das Freitextfeld des Profils des Arztes kritisch zu den Kosten der ärztlichen Behandlung. Dabei fielen Äußerungen, wie "Spielt der Doc die ganze Zeit sein intelligentes fieses Spielchen mit mir?", "Ausbeutung des Schwächeren" sowie "Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem "Arzt" fernhalten". Nachdem der Arzt im Januar 2014 von der Bewertung erfuhr, verlangte er deren unverzügliche Löschung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Betreiberin des Bewertungsportals kam der Aufforderung zur Löschung nach und verlangte von dem Nutzer eine Stellungnahme zu seiner Kritik. Da sie jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob der Arzt Klage auf Unterlassung.

Landgericht wies Unterlassungsklage ab

Das Landgericht Duisburg wies die Unterlassungsklage ab. Zwar sei durch die Bewertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt worden. Dafür sei die Portalbetreiberin jedoch nicht verantwortlich. Gegen diese Entscheidung legte der Arzt Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Arztes zurück. Diesem stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu, da ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vorliege.

Kein rechtswidriger Eingriff in Persönlichkeitsrecht sowie Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Es sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass es sich bei der beanstandeten Bewertung um Meinungsäußerungen handele, die grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen. Davon umfasst seien auch scharfe und übersteigerte Äußerungen, sofern sie nicht ausnahmsweise die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Dies sei aber nicht der Fall. Die Bewertung habe sich kritisch mit den Kosten der ärztlichen Behandlung auseinandergesetzt. Es habe dagegen nicht die Diffamierung und Herabsetzung des Arztes im Vordergrund gestanden.

Keine Pflichtverletzung der Portalbetreiberin

Zudem komme eine Haftung der Portalbetreiberin nach Ansicht des Oberlandesgerichts ohnehin nicht in Betracht. Sie könne allenfalls als Störerin zur Verantwortung gezogen werden, was eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetze. Diese bestehen jedoch erst, wenn die Portalbetreiberin Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Rechtsverletzung durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Bewertung hin, könne der Portalbetreiber als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. So liege der Fall hier aber nicht. Die Portalbetreiberin habe nach Beanstandung der Bewertung durch den Arzt unverzüglich die Bewertung von ihrem Portal genommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 27.11.2014
    [Aktenzeichen: 4 O 83/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2016, 428Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 428
  • NJW-RR 2016, 656Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 656

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